A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Volleyballclub Müllheim“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Müllheim eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“.
- Er hat seinen Sitz in Müllheim/Baden und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein kann kooperatives Mitglied von Organisationen werden, die seinen Zielen entsprechen.
- Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten das Volleyballspiel zu pflegen und zu fördern und durch Pflege der Freundschaft und Geselligkeit zur Lebensfreude und Gesundheit seiner Mitglieder beizutragen.
- Das Betreiben anderer Sportarten ist nicht ausgeschlossen.
- Zur Erreichung dieses Zweckes dienen regelmäßige Trainingsstunden, Ausbildung von Lehrkräften, Teilnahme an Wettkämpfen, Veranstaltungen aller Art, Ausfahrten und Wanderungen, Abhaltung von Versammlungen und geselligen Zusammenkünften, sowie die Werbung in Wort und Schrift.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
B. Mitgliedschaft
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in.
- Kinder und Jugendliche
- Aktive Mitglieder
- Passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Aktive Mitglieder sowie Kinder und jugendliche nehmen regelmäßig an den Trainingsstunden teil und beteiligen sich aktiv an der Vereinsführung.
- Passive Mitglieder fördern die Aufgabe des Vereins durch Zahlung eines ermäßigten Mitgliedsbeitrages, ohne selbst an den Trainingsstunden teilzunehmen.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Spielerrat ernannt wurden. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können männliche und weibliche Personen jeden Alters werden.
- Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Bei Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann ein Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung steht dem Betroffenen der Einspruch innerhalb von 4 Wochen zu, über den der Spielerrat innerhalb weiterer 4 Wochen endgültig entscheidet.
- Dem Mitglied wird auf Verlangen ein Exemplar der Satzung ausgehändigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch den Tod
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand gegenüber schriftlich spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Spielerrat mit 2/3-Mehrheit beschlossen
werden:
- wenn das Mitglied seinen Beitrag, Gebühren oder Umlagen trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet.
- bei schweren vorsätzlichen Verstössen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
- bei unehrenhaftem Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht und bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Gegen die Entscheidung des Spielerrates ist der Einspruch innerhalb von 2 Wochen an die Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 6 Beiträge
- Die Mitglieder sind zur Zahlung der durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen verpflichtet.
- Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig. Bei einem späteren Eintritt wird der Beitrag sofort fällig.
§ 7 Wahl und Stimmfähigkeit
- Jedes Mitglied des Vereins ist nach Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
- Die Wahl in den Vorstand setzt die volle Geschäftsfähigkeit voraus, mit Ausnahme des durch die Jugendversammlung gewählten Jugendleiter.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Passive Mitglieder sind jedoch vom Training ausgeschlossen.
- Kein Mitglied kann zur Übernahme eines Vereinsamtes gezwungen werden.
- Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Vereinsleben Anteil nehmen, die Arbeit des Vereins fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebung und seines Vermögens verhindern.
C. Die Vertretung und Verwaltung des Vereins
§ 9 Die Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind.
- Die Mitgliederversammlung
- Der Spielerrat
- Der Vorstand
- Die Jugendversammlung
- Der Jugendvorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme von Genehmigungen der Jahresberichte des Vorstandes, des Kassenwartes und der Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes.
- Wahl und Amtsenthebung des Vorstandes, des Kassenwartes, des Schriftführers, der Beisitzer, der Kassenprüfer und der Trainer.
- Festsetzung sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen.
- Beschlussfassung über Anträge zur Änderung der Satzung.
- Beschlussfassung über die zur Mitgliedversammlung gestellten Anträge.
- Aufstellung von Vereinsorganen.
- Beschlussfassung über alle anderen ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) ist alljährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres einzuberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn der Spielerrat dies Beschließt oder wenn die Einberufung von 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes und des Zwecks verlangt wird. Die Einberufung hat innerhalb von 4 Wochen nach Beschlussfassung des Spielerrates oder nach Eingang des Antrages zu erfolgen.
- Der Vorstand gibt Tagungsort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich bekannt.
- Anträge sind dem Vorstand mindestens 1 Woche vor der Versammlung einzureichen. Andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Versammlung anerkannt wird. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Beauftragten geleitet.
- Über die Beschlüsse und Wahlen in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Die gefassten Beschlüsse und Wahlen sind den nicht anwesenden Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen.
§ 11 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts Gegenteiliges vorsieht, mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Die Abänderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erfolgen.
- In der Mitgliederversammlung wird grundsätzlich offen durch Handaufheben abgestimmt, wenn die Versammlung keine andere Abstimmungsart beschließt.
- Bei Wahlen wird, wenn sich mindestens 2 Kandidaten für ein Vereinsamt bewerben, schriftlich abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Erhält keiner dieser Kandidaten diese Mehrheit, so findet unter den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
§ 12 Der Spielerrat
- Der Spielerrat besteht aus:
- den Mitgliedern des Vorstands
- dem Jugendleiter
- den Trainern
- den Spielführern oder bei Verhinderung ihren Stellvertretern
- weiteren Inhabern von Vereinsämtern.
- Die Spielführer und ihre Stellvertreter werden von ihrer Mannschaft zu Beginn der Wettkampfrunde gewählt. Trainingsgruppen, die nicht an der Wettkampfrunde teilnehmen, wählen aus ihrer Mitte zu Beginn des Geschäftsjahres einen Vertreter und Stellvertreter für den Spielerrat.
- Der Jugendleiter wird durch die Jugendversammlung gewählt. Die übrigen Mitglieder des Spielerrates werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf 1 Jahr gewählt.
- Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, weitere Vereinsämter zu schaffen und zu besetzten. Die Inhaber dieser Vereinsämter sind ebenfalls Mitglieder des Spielerrates.
§ 13 Zuständigkeit und Beschlussfassung des Spielerrates
- Der Spielerrat berät und beschließt:
- über alle ihm durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
- über alle anderen den Verein betreffenden Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch einen Beauftragten einberufen und geleitet. Die Einberufung hat spätestens 1 Woche vor der Sitzung zu erfolgen.
- Der Spielerrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Er entscheidet durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; eine weitere Abstimmung ist in der nächsten Spielerratsitzung jedoch möglich.
- Scheidet ein Mitglied des Spielerrates mit Ausnahme des Vorstands, des Jugendleiters, der Spielführer oder deren Stellvertreter, während der Amtszeit aus, so ist der Spielerrat berechtigt, selbst eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Die Ergänzungswahl der Spielführer oder ihrer Stellvertreter obliegt den betreffenden Mannschaften.
- Der Spielerrat ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.
- Über sämtliche Sitzungen des Spielerrates sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
- Die Sitzungen des Spielerrates sind nicht öffentlich.
§ 14 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem 1. Beisitzer
- dem 2. Beisitzer
- dem Jugendleiter
- Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung, der Jugendleiter durch die Jugendversammlung auf 1 Jahr gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung, beim Ausscheiden des Jugendleiters eine außerordentliche Jugendversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen.
- Außer durch Tod oder Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
- Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
- Die Vorstandsmitglieder können jeder Zeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die verbleibenden Vorstandsmitglieder, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktrittserklärung wird jedoch erst 4 Wochen nach Eingang wirksam.
§ 15 Aufgabenbereich des Vorstands
- Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende (im Sinne des §25 BGB). Beide sind für sich allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung oder der Spielerrat zuständig sind.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4Mitglieder anwesend sind. Es wird mündlich abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Der Vorstand und die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.
- Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen. Im Verhinderungsfall wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse und die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.
- Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und fertigt die Sitzungsniederschriften an.
- Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit und über die Arbeit des Spielerrates vorzulegen.
§ 16 Die Kassenprüfung
- Die Kassenführung wird einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer überprüft und der ordentlichen Mitgliederversammlung darüber berichtet.
- Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit außerordentliche Kassenprüfungen vorzunehmen.
- Die Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf 1 Jahr gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 17 Weitere Hilfspersonen
- Zur Erleichterung der Verwaltungstätigkeit oder zur Vorbereitung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen kann der Vorstand mit Zustimmung des Spielerrates weitere Hilfspersonen bestellen.
D. Sonstige Bestimmungen
§ 18 Haftung
- Der Verein haftet nicht für zum Training und zu den Vereinsveranstaltungen mitgebrachte Kleidungsstücke, Wertgegenstände und Bargeldbeträge.
- Für Schadensersatz und Haftpflichtansprüche, die durch den Sportbetrieb entstehen, haftet der Verein nur in der Höhe der Versicherungsleistungen der Kollektivunfall- und Kollektivhaftpflichtversicherung, bei der Mitglieder des Vereins versichert sind. Dies gilt auch bei zweckwidriger Verwendung der Übungsgeräte.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft werden die sportüblichen Verhältnisse anerkannt.
§ 19 Strafen
- Wer gegen die Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Spielerrates, des Vorstandes oder der Trainer in den Trainingsstunden zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung erhalten hat, bestraft werden mit:
- Verwarnung
- Ausschluss für eine Trainingsstunde durch den Trainer
- Sportverbot bis zu 3 Monaten
- Ausschluss aus dem Verein (§5)
- Die Strafen Nr. 1 und 3 werden vom Vorstand ausgesprochen und sind dem betroffenen schriftlich mitzuteilen.
- Gegen die Strafe steht dem Betroffenen im Falle des Abs.2 der Einspruch zum Spielerrat offen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 20 Auflösung und Aufhebung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn dies eine Mehrheit von 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Die Zustimmung ist nötigenfalls schriftlich einzuholen.
- Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird der Stadt Müllheim übergeben, die es bis zu 5 Jahre treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden gemeinnützigen Volleyballclub zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt Müllheim berechtigt, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden.
§ 21 Weitere Regelungen
- Weitere Regelungen, insbesondere für Jugendliche, ergeben sich aus der Jugendsatzung des Vereins.